(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. |
Name, |
2. |
Gewerbe, |
3. |
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, |
4. |
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und |
5. |
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel. |
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.
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