§ 59 [Einnahmebuch]

1Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebach zu führen. 2Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuche (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) (jetzt: Kalenderjahr) abzuschließen.

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