(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. |
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, |
2. |
die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, |
3. |
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
4. |
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. |
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. |
Geschäfts- und Leistungsprozesse, |
2. |
Mandantenbetreuung, |
3. |
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes, |
4. |
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie |
5. |
Wirtschafts- und Sozialkunde. |
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
2. |
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
|
3. |
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden; |
4. |
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; |
5. |
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. |
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; |
4. |
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten. |
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. |
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; |
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. |
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent, |
2. |
Mandantenbetreuung mit 15 Prozent, |
3. |
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent, |
4. |
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent, |
5. |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. |
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend", |
2. |
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend", |
3. |
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend". |
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Geschäfts- und Leistungsprozesse", "Rechtsanwend...
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