(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. |
die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, |
2. |
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
3. |
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. |
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. |
Kommunikation und Büroorganisation sowie |
2. |
Rechtsanwendung. |
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
1. |
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
2. |
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; |
3. |
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen