Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 12. Monat 13. bis 36. Monat
(1) (2) (3) (4)
1

Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums

(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)

a) Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit gewerblicher Schutzrechte und sich aus der Priorität ergebende Rechte und Verpflichtungen berücksichtigen

b) Schutzrechtsmöglichkeiten für Datenverarbeitungsprogramme voneinander abgrenzen

 

5

c) Grundbegriffe, insbesondere "Erfindung", "Diensterfindung", "freie Erfindung", "ergänzende Schutzzertifikate", "Pflanzenzüchtungen" und "technischer Verbesserungsvorschlag", unterscheiden und gesetzliche Vorschriften über technische Schutzrechte anwenden

d) Grundbegriffe, insbesondere "Design", "Marke für Waren", "Marke für Dienstleistungen" und "Kollektivmarke", unterscheiden und gesetzliche Vorschriften über nichttechnische Schutzrechte anwenden

 

8
2

Nationaler gewerblicher Rechtsschutz

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)

 

 

 

2.1

Nationale gesetzliche Vorschriften

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a)

a) Vorschriften über den nationalen gewerblichen Rechtsschutz bei der vorgangsbezogenen Sachbearbeitung anwenden

b) Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen bei der Erledigung berufsspezifischer Aufgaben nutzen

 

3
2.2

Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b)

a) Anmeldung von Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten, Gebrauchsmustern, Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, Marken, Designs und Sorten vorbereiten

b) Anmeldetexte schreiben, Anlagen zusammenstellen, Vollmachten und Erfinderbenennungen beschaffen

c) Anmeldungsunterlagen für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs, auch in elektronischer Form, einreichen und Fristen überwachen

d) amtliche Gebühren und Auslagen berechnen und einzahlen

e) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldeverfahren unterrichten

 

8
2.3

Erteilungs- und Eintragungsverfahren

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c)

a) Stand der Erteilungs- und Eintragungsverfahren nationaler gewerblicher Schutzrechte feststellen und den Auftraggeber unterrichten

b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen

c) förmliche Widersprüche gegen nationale Marken und internationale Marken mit nationalem Schutzanteil entwerfen und einreichen

d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren begleiten

 

8
2.4

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d)

a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und Folgen feststellen

b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen vorbereiten

 

6
3

Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)

 

 

 

3.1

Internationale Zusammenarbeit

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a)

a) Gesetze, Verordnungen, Abkommen und sonstige Vorschriften über gewerbliche Schutzrechte anwenden

b) fachbezogene Korrespondenz mit Mandanten, Korrespondenzanwälten und Behörden in englischer Sprache führen

 

4
3.2

Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b)

a) Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen vorbereiten, zuständige Behörde ermitteln, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben und Anlagen beschaffen

b) Anmeldungen, auch in elektronischer Form, einreichen

c) amtliche Gebühren berechnen und einzahlen

d) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldeverfahren unterrichten

 

8
3.3

Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c)

a) Informationen über Verfahrensvoraussetzungen und -abläufe beschaffen und berücksichtigen

b) nationale Anmeldungen im Ausland vorbereiten, Anlagen zusammenstellen und die Einreichung veranlassen

c) Validierungen und Umwandlungen veranlassen, regionale und nationale Phasen einleiten

d) Aufträge an Rechtsvertreter im Ausland zur Erfüllung der Formvorschriften vor den nationalen Patentämtern nach der Veröffentlichung der Erteilung von europäischen Patenten vorbereiten, erstellen und an Rechtsvertreter im Ausland absenden; Anlagen beschaffen und zusammenstellen

e) Unterlagen, Vollmachten und Erklärungen fristgemäß beschaffen und in Abhängigkeit vom Verfahren bearbeiten

f) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldeverfahren unterrichten

 

8
3.4

Erteilungs- und Eintragungsverfahren

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe d)

a) Verfahrensstand feststellen und den Auftraggeber unterrichten

b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen

c) förmliche Widersprüche gegen Gemeinschaftsmarken und internationale Marken mit Gemeinschaftsmarkenschutzanteil entwerfen und einreichen, Widerspruchsgebühren einzahlen

d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren verfolgen und erforderliche Maßnahmen veranlassen

 

6
3.5

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe e)

a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und Folgen feststellen

b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen vorbereiten

 

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