2.3.1 Abänderbarkeit der Leistungen

Die bei einer Grundstücksübergabe vereinbarten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last zu beurteilen, wenn sie abänderbar sind.[1] Dauernde Lasten sind zwar ebenso wie Leibrenten wiederkehrende Zahlungen, die jedoch an die Bedürfnisse des Berechtigten, z. B. bei Krankheit, oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, z. B. bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, angepasst werden können. Oft werden dauernde Lasten – zumindest anfangs – genau wie Renten regelmäßig und in gleicher Höhe gezahlt.

 
Wichtig

Abänderungsklage nach § 323 ZPO

Die Erwähnung der Vorschrift des § 323 ZPO in einem Vertrag ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein sollen.[2] Bei typischen Versorgungsverträgen folgt die Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur dieser Verträge.[3] Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist aber als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist.[4]

Eine Leibrente liegt ausnahmsweise vor[5], soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrags die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbaren bzw. die Abänderbarkeit ausdrücklich ausschließen.[6] Auch bei einem typischen Altenteilsvertrag ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, eine ursprünglich als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umzuwandeln, die – im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (in der bis 2007 geltenden Fassung) – nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehbar ist.[7]

2.3.2 Wertsicherungsklausel

Die Laufzeit der Rente bzw. dauernden Last ist regelmäßig an die Lebenszeit einer Person oder auch mehrerer Personen geknüpft. Meist wird zusätzlich vereinbart, dass die Rente oder dauernde Last im Hinblick auf die Veränderungen des Geldwerts mit einer Wertsicherungsklausel, z. B. Lebenshaltungskostenindex, Beamtengehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe, verbunden wird. Eine Wertsicherungsklausel bewirkt, dass sich die Leibrente oder dauernde Last in demselben Verhältnis erhöht oder ermäßigt, in dem der vereinbarte Wertmaßstab sich ändert.

Währungs- oder Wertsicherungsklauseln sollen den inneren Wert der Rente sicherstellen[1], wenn bestimmte Ereignisse eintreten (Veränderung des Geldwerts). Sie lassen die Rechtsnatur der Rente als Leibrente oder dauernde Last unberührt, die klauselbedingten Mehrbeträge sind keine zusätzlichen selbstständigen Renten.[2] Sie werden steuerlich so behandelt wie die ursprüngliche Rente oder dauernde Last auch.

 
Achtung

Mehrbeträge teilen das Schicksal der zugrunde liegenden Rente bzw. dauernden Last

War die ursprüngliche Rente mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar, gilt dies auch für den Mehrbetrag aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Waren die ursprünglichen Leistungen in voller Höhe als dauernde Last abziehbar, gilt dies auch für die aus der Wertsicherungsklausel resultierenden Mehrbeträge.

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