OFD Münster, Verfügung v. 26.4.2007, S 2255
Allgemeines/Verwaltungsauffassung
Bei der Zeichnung von Versicherungsmodellen mit fremdfinanziertem Einmalbetrag (z.B. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder SpaRenta Kombi Rente) fallen regelmäßig Gebühren zugunsten der Modellvertreiber an. Diese Gebühren werden i.d.R. als „(Kredit-) Vermittlungsgebühren” und/oder „Abwicklungs- und Informationshonorar” bezeichnet und regelmäßig von den Stpfl. in vollem Umfang als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG und/oder § 20 EStG geltend gemacht.
Da diese Gebühren nach meiner Auffassung wirtschaftlich sowohl auf die Vermittlung der Kapitalanlagen (= Anschaffungsnebenkosten z.B. des Rentenstammrechtes) als auch auf die Vermittlung der Darlehen (= Finanzierungskosten/Werbungskosten) entfallen, ist der als Werbungskosten abzugsfähige Anteil regelmäßig auf 2 % des Darlehensbetrages zu beschränken (vgl. EStGK NRW § 22 EStG Fach 2 Nr. 801, Abschn. III, Rz. 2.2, lit. h).
Rechtsprechung
Zwischenzeitlich haben der BFH und verschiedene Finanzgerichte zur steuerlichen Behandlung von Vermittlungsgebühren in mehreren Urteilen Stellung genommen.
BFH vom 30.10.2001, VIII R 29/00 (BStBl 2006 II S. 223)
In der Sache bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung, wonach einheitliche Gebühren der Modellvertreiber unabhängig von ihrer Bezeichnung nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt in als Werbungskosten abziehbare Finanzierungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Anschaffungsnebenkosten aufzuteilen sind. Dabei ist, wenn eine eindeutige steuerrechtliche Zuordnung der Gebühren nicht möglich ist, der jeweilige Anteil zu schätzen. Diese Schätzung habe sich, so der BFH, an dem eigentlichen Vertragsziel des Modells auszurichten, welches in der Erlangung frei verfügbarer Leistungen aus der Renten- und der Lebensversicherung nach der Finanzierungsphase bestehe.
Eine abschließende Entscheidung über die Schätzungskriterien und den Umfang der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Finanzierungskosten im Einzelfall wurde dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen (Az.: 8 K 6/02). Dieses hat auch darüber zu entscheiden, ob „u.U. der Finanzierungskostenanteil nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und des Kreditbetrages oder anhand eines Vomhundertsatzes der Darlehenssumme geschätzt werden kann”.
BFH vom 16.9.2004, X R 19/03 (BStBl 2006 II S. 238)
Mit Urteil vom 16.9.2004 entschied der BFH, dass eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Vertrags an den Vermittler zu zahlende Provision von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden kann. Das Verfahren wurde an das FG Münster zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang entschied das FG Münster mit Urteil vom 20.12.2006, 8 K 6308/04 E, dass Kreditvermittlungsgebühren, die für die Vermittlung eines Darlehens gezahlt werden, welches der Finanzierung einer Einmalzahlung eines Rentenversicherungsbeitrages einer sog. Kombi-Rente dient, nur in Höhe von maximal 2 % der Darlehenssumme als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind.
BFH, Beschluss vom 29.12.2006, VIII R 15/05 (BFH/NV 2007 S. 704)
In dem o.g. Beschluss bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Mangels Möglichkeit einer eindeutigen Gebührenzuordnung ist der als Anschaffungsnebenkosten anzusetzende Gebührenanteil im Wege der Schätzung zu bestimmen. Der Schluss des FG Münster in seinem Urteil vom 12.12.2002, 14 K 3126/99 E (EFG 2005 S. 1185), dass aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein höherer Betrag als 2 % des Darlehensbetrags auf die Finanzierungskosten entfällt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Da auch die übrigen Verfahren (VIII R 108/03, X R 13/04, X R 34/04, VIII B 8/03 und X R 11/04) erledigt sind, kann die Bearbeitung der bisher ruhenden Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen werden. Ich bitte weiterhin den als Werbungskosten abzugsfähigen Anteil der Vermittlungsgebühren regelmäßig auf 2 % des Darlehensbetrages zu beschränken.
Normenkette
EStG § 9
EStG § 20
EStG § 22 Nr. 1