Ist nach allgemeinen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten, dass dem Verletzten nur eine vorläufige Rente (d. h. für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren)[1] zu gewähren ist, kann diese durch den Unfallversicherungsträger mit einer Gesamtvergütung in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen abgefunden werden. Die Abfindung steht der Gewährung einer Verletztenrente nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Gesamtvergütung bezieht, nicht entgegen. Es kann im Anschluss also erneut eine Rente als vorläufige Entschädigung oder erstmals eine Dauerrente gezahlt werden.

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