Ein Anspruch auf eine Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als von 40 % kann auf Antrag des Versicherten mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag (endgültig) abgefunden werden. Der Abfindungsanspruch hängt davon ab, dass mit einem wesentlichen Absinken der Erwerbsminderung nicht zu rechnen ist. Die Höhe der Abfindung ist vom Lebensalter und von der abgelaufenen Zeit seit dem Unfall (in Jahren) abhängig. Die Kapitalisierungsfaktoren ergeben sich aus der Kapitalwertverordnung. Sie werden danach unterschieden, ob nach dem Unfall bereits 15 Jahre vergangen sind oder nicht. Auch wenn die Rente abgefunden worden ist, kann sich dennoch insoweit ein Rentenanspruch ergeben, als die Folgen des Arbeitsunfalls sich später um mehr als 5 % verschlimmern. Das bedeutet, es ergibt sich dann eine Verletztenrente in Höhe des "Verschlimmerungsanteils".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge