Verletztenrenten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % werden auf Antrag des Versicherten abgefunden, wenn

  • der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • innerhalb des Abfindungszeitraumes mit einem wesentlichen Absinken der Erwerbsminderung nicht zu rechnen ist.

Das Gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.

Die Rente kann bis zur Hälfte für einen 10-Jahreszeitraum abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre. Der Teil der Rente, der nicht abgefunden wird, unterliegt der jährlichen Rentenanpassung.[1] Tritt eine wesentliche Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, wirkt sich dies auf die nicht abgefundene Teilrente entsprechend aus. Nach Ablauf von 10 Jahren nach der Abfindung ist wieder eine gesamte Verletztenrente in laufenden Monatsbeträgen zu zahlen, entsprechend des dann vorliegenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

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