Weitere Voraussetzung für das Rentensplitting sind 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf dem Versicherungskonto jedes Ehepartners bzw. Lebenspartners. Hierdurch soll vermieden werden, dass Bezieher von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vom Splitting bevorzugt werden. Zu den Beziehern von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zählen z. B. Beamte, Richter oder Soldaten. Wird das Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners erklärt, müssen die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten allein beim Überlebenden vorhanden sein.

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