Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidung nachgebildet. Es beschränkt sich allerdings ausschließlich auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Rentenansprüche. Das Rentensplitting wird in 3 Schritten durchgeführt:
- Zunächst wird der Zeitraum festgestellt, in dem die aufzuteilenden Rentenanwartschaften erworben wurden (Splittingzeit).
- Danach werden die in der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten bzw. Lebenspartner ermittelt und durch eine Übertragung an Entgeltpunkten ausgeglichen (Einzelsplitting).
- Zuletzt werden dem Ehegatten bzw. Lebenspartner, der zusätzliche Entgeltpunkte erhält (Splittingzuwachs), Monate gutgeschrieben, die auf die Wartezeit angerechnet werden.
3.1 Splittingzeit
Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings erfüllt sind (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Altersvollrentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze des einen Ehegatten bzw. Lebenspartners und Erreichen der Regelaltersgrenze des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners, der [noch] keine Altersvollrente erhält). Entsteht der Anspruch auf das Splitting durch den Anspruch der Ehegatten bzw. Lebenspartner auf eine Altersvollrente, endet die Splittingzeit mit dem Ablauf des Monats, in dem der jüngere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht.
Anspruchszeitraum
Die Ehe wurde am 8.8.2003 geschlossen.
a) Die Ehefrau erhält ab 1.1.2023 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte und erreicht die Regelaltersgrenze am 5.3.2024. Der Ehemann erreicht seine Regelaltersgrenze am 6.4.2024 und erhält Regelaltersrente ab 1.5.2024.
b) Die Ehefrau erhält ab 1.1.2023 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte und erreicht die Regelaltersgrenze am 5.3.2024. Der Ehemann erreicht seine Regelaltersgrenze am 6.4.2024, hat aber als Beamter mit 4 Jahren an Beitragszeiten keinen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
c) Am 7.3.2024 verstirbt der Ehemann.
Ergebnis:
zu a) Splittingzeit vom 1.8.2003 bis 30.4.2024.
zu b) Splittingzeit ebenfalls vom 1.8.2003 bis 30.4.2024.
zu c) Splittingzeit vom 1.8.2003 bis zum 31.3.2024.
3.2 Einzelsplitting
Für die Eheleute bzw. Lebenspartner wird die während der Splittingzeit erworbene Rentenanwartschaft ermittelt. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Rentenberechnung, bei der ausschließlich die Zeiten berücksichtigt werden, die während der Splittingzeit zurückgelegt wurden.
Anschließend werden jeweils die erzielten Entgeltpunkte (West) und (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Ehegatten bzw. Lebenspartner miteinander verglichen.
Der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit den jeweils niedrigeren Entgeltpunkten bekommt die Hälfte der Differenz der gleichartigen Entgeltpunkte übertragen.
Aufteilen der Entgeltpunkte
Während der Splittingzeit hat der Ehemann 20 Entgeltpunkte (West) und 10 Entgeltpunkte (Ost), die Ehefrau 20 Entgeltpunkte (Ost) erzielt.
Die Differenzen betragen 20 Entgeltpunkte (West) und 10 Entgeltpunkte (Ost).
Die Hälfte der Entgeltpunkte (West) sind vom Ehemann auf die Ehefrau zu übertragen. Sie erhält daher von ihm 10 Entgeltpunkte (West).
Die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost) sind von der Ehefrau auf den Ehemann zu übertragen. Er erhält daher von ihr 5 Entgeltpunkte (Ost).
Nach dem Rentensplitting ergeben sich während der Splittingzeit für beide Ehegatten 10 Entgeltpunkte (West) und 15 Entgeltpunkte (Ost).
3.3 Auswirkung auf die Rente
Ist das Rentensplitting durchgeführt, werden die im Rahmen des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkte als Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
Durch einen Splittingzuwachs erhält der dadurch Begünstigte i. d. R. entsprechend erhöhte Renten aus seinem Versicherungsstamm, d. h. beispielsweise eine höhere Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Waisenrente. Aus dem Versicherungsstamm des insgesamt belasteten Ehegatten/Lebenspartners mit dem entsprechenden Abschlag, zu dessen Lasten also das Rentensplitting geht, resultieren folglich niedrigere Renten.
Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder Inanspruchnahme einer Erziehungsrente
Die Rentenerhöhung bzw. -minderung beginnt mit dem Monat, zu dessen Beginn die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar geworden ist. Dies ist gegeben, wenn nach Bekanntgabe der Splittingbescheide jeweils die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist und auch kein Widerspruch eingelegt wurde. Hat nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners der Überlebende das Splitting allein herbeigeführt, muss nur sein Splittingbescheid unanfechtbar geworden sein.
Verzicht auf Widerspruch verkürzt Unanfechtbarkeit
Die Rentenversicherungsträger akzeptieren auch einen Verzicht auf einen Widerspruch, wodurch die Unanfechtbarkeit des Splittingbescheids früher eintritt und so z. B. ein früherer Beginn einer Erziehungsre...