Rz. 1

Die Bestimmungen des am 1.1.1983 in Kraft getretenen Gesetzes der ehemaligen Föderation Jugoslawien zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[1] galten in der souveränen Republik Mazedonien nach Abspaltung aus der jugoslawischen Föderation zunächst fort.[2] Am 12.7.2007 wurde das Gesetz durch ein neues IPR-Gesetz ersetzt. Dieses enthält in seinen Art. 35 ff. auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts allerdings kaum inhaltliche Änderungen zum vormals jugoslawischen Recht. Damit gilt für die Erbfolge das Heimatrecht des Erblassers. Die Testierfähigkeit des Erblassers unterliegt dem Heimatrecht bei Errichtung des Testaments.

 

Rz. 2

Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 ist kraft ausdrücklicher Rechtsnachfolgeerklärung nach Erlangung der Unabhängigkeit der Republik Mazedonien für diese weiterhin verbindlich.[3] Darüber hinaus sind die einschlägigen Kollisionsnormen des Abkommens in Art. 37 mazedonisches IPRG inkorporiert. Auch das von der damaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien ratifizierte Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973 wird weiterhin angewandt.[4]

[1] Deutsche Übersetzung z.B. bei Firsching, IPRax 1983, 6.
[2] Vgl. Geč-Korošec/Kraljič, Mazedonien (Stand 1998), in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 13.
[3] BGBl 1994 II S. 326; für die Zeit seit dem 5.1.1964 siehe BGBl 1966 II S. 11.
[4] Siehe hierzu auch § 4 Rdn 20 und die beigefügte CD-ROM unter der Rubrik "Washingtoner Abkommen".

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