A. Internationales Erbrecht
Rz. 1
Die Bestimmungen des am 1.1.1983 in Kraft getretenen Gesetzes der ehemaligen Föderation Jugoslawien zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982 galten in der souveränen Republik Mazedonien nach Abspaltung aus der jugoslawischen Föderation zunächst fort. Am 12.7.2007 wurde das Gesetz durch ein neues IPR-Gesetz ersetzt. Dieses enthält in seinen Art. 35 ff. auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts allerdings kaum inhaltliche Änderungen zum vormals jugoslawischen Recht. Damit gilt für die Erbfolge das Heimatrecht des Erblassers. Die Testierfähigkeit des Erblassers unterliegt dem Heimatrecht bei Errichtung des Testaments.
Rz. 2
Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 ist kraft ausdrücklicher Rechtsnachfolgeerklärung nach Erlangung der Unabhängigkeit der Republik Mazedonien für diese weiterhin verbindlich. Darüber hinaus sind die einschlägigen Kollisionsnormen des Abkommens in Art. 37 mazedonisches IPRG inkorporiert. Auch das von der damaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien ratifizierte Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973 wird weiterhin angewandt.
B. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 3
Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.
Rz. 4
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichteheliche, adoptierte und eheliche Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 4 mazErbG). Dabei bringt die starke Adoption das gegenseitige Erbrecht mit den leiblichen Verwandten zum Erlöschen (Art. 4 Abs. 2, 23 Abs. 2 mazErbG).
Rz. 5
In zweiter Ordnung sind die Eltern und der Ehegatte berufen. Sie erben gem. Art. 16 Abs. 2 mazErbG jeweils die Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, so geht sein Anteil (also ein Viertel bzw. eine Hälfte, wenn der Erblasser keinen Ehegatten hinterlässt) auf seine Abkömmlinge (also die Brüder und Schwestern bzw. Nichten und Neffen des Erblassers) über. Überleben weder Eltern noch Abkömmlinge der Eltern den Erblasser, so wird sein Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe (Art. 19 mazErbG).
Rz. 6
In dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, bei Vorversterben deren Abkömmlinge kraft Eintrittsrechts berufen.
Rz. 7
Eine Spezialität des mazedonischen Rechts ist das gesetzliche Erbrecht von Pflegekindern, Pflegeeltern, Stiefkinder und Stiefeltern sowie Schwiegerkindern und Schwiegereltern. Diese beerben sich gem. Art. 29 Abs. 1 mazErbG gegenseitig, wenn sie mindestens fünf Jahre in dauernder Gemeinschaft gelebt haben und der Erblasser keinen Ehegatten, Erben der ersten Ordnung und keine Eltern und Geschwister hinterlassen hat. Hinterlässt der Erblasser auch einen Ehegatten, so erben der Ehegatte und die genannten Personen je ein Halb (Art. 29 Abs. 2 mazErbG).
Rz. 8
Die Großeltern (und deren Abkömmlinge) gehören zu den Erben der dritten Ordnung (Art. 20 ff. mazErbG).
Rz. 9
Der Ehegatte erbt in der ersten Ordnung mit den Kindern zu grundsätzlich gleichen Teilen. Das Ehegattenerbrecht erlischt nicht erst mit Scheidung, sondern auch schon mit Erhebung der Scheidungsklage, wenn sie entweder durch die Ehegatten gemeinschaftlich und einvernehmlich eingereicht worden ist oder der Erblasser Scheidungsklage erhoben hatte und das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Scheidungsklage begründet war (Art. 26 Abs. 2 mazErbG). Der Ehegatte verliert in gleicher Weise seine Rechte, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgrund seiner Schuld oder aufgrund Einvernehmens mit dem Erblasser beendet worden war.
Rz. 10
In der zweiten Ordnung steht dem Ehegatten grundsätzlich der halbe Nachlass zu. Gemäß Art. 27 mazErbG kann das Gericht aber auf Antrag des Ehegatten hin seinen Erbteil erhöhen, wenn der Ehegatte nicht die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel hat. Umgekehrt kann das Gericht auf ihren Antrag hin auch bestimmen, dass der Anteil der Eltern erhöht wird, sofern diese nicht über die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel verfügen (Art. 28 mazErbG). Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern oder Abkömmlinge von Eltern hinterlässt.
Rz. 11
Ein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten kennt das mazedonische Recht nicht. Die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist nicht anerkannt.
C. Testamentarische Erbfolge
Rz. 12
Verfügungen von Todes wegen sind au...