An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
Restitutionsklage
der ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,
- Restitutionsklägerin und Beklagte des Vorprozesses -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
gegen
Herrn/Frau ...,
- Restitutionsbeklagte(r) und Kläger/-in des Vorprozesses -
- Prozessbevollmächtigte des Vorprozesses: Rechtsanwälte ... -
Namens und in Vollmacht der Restitutionsklägerin erheben wir Restitutionsklage und beantragen:
- das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ..., Az.: ... aufzuheben,
- die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ... Az.: ... erhobene Klage des/der Restitutionsbeklagte/n und früheren Klägers/-in abzuweisen;
hilfsweise:
dem Kläger Vollstreckungsschutz gemäß §§ 712,
714 Abs. 2 ZPO zu gewähren.
Begründung:
I.
Der erhobenen Restitutionsklage geht ein Vorprozess umgekehrten Rubrums voraus. Das Arbeitsgericht ... verurteilte die Restitutionsklägerin am ... zur Zahlung einer Überstundenvergütung von ... EUR. Das Urteil basierte auf die Aussage des Zeugen..., der im Kammertermin aussagte, dass der/die Restitutionsbeklagte am ... insgesamt ... Überstunden, am ... insgesamt ... Überstunden und am ... insgesamt ... Überstunden für die Restitutionsbeklagte leistete. Die Restitutionsklägerin hatte diese Tatsache bestritten, konnte allerdings keinen Gegenbeweis anbieten. Der Zeuge ... ist vereidigt worden.
Die Restitutionsklägerin erstattete Strafanzeige gegen den Zeugen ..., nachdem ihr der Mitarbeiter ... nach Urteilssprechung am ... mitteilte, dass der/die Restitutionsbeklagte und der Zeuge ... am ... erzählt hatten, dass sie die Restitutionsklägerin reingelegt hätten und dies die Revanche für die Kündigung des/der Restitutionsbeklagte/n sein sollte.
Als die Restitutionsklägerin dies von dem Mitarbeiter ... erfuhr, war das Urteil des Arbeitsgerichts bereits rechtskräftig.
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom ... wurde der Zeuge wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von ... Jahren auf Bewährung verurteilt. Hiervon erfuhr die Restitutionsklägerin am ....
Restitutionsklage war daher geboten.
II.
Die Restitutionsklage ist gemäß §§ 580 Nr. 3, 581, 582, 586 ZPO zulässig.
Der Zeuge ... hat sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht. Auf seiner Falschaussage beruhte das Urteil des Arbeitsgerichts ....
Die Voraussetzungen des § 581 ZPO, dass in Fällen des § 580 Nr. 1-5 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als aus Mangel an Beweis nicht erfolgen kann, liegen vor.
Durch den Meineid ist bewiesen, dass der/die Restitutionsbeklagte tatsächlich keinen Anspruch auf Überstundenvergütung gegen die Restitutionsklägerin hat, weil er/sie tatsächlich keine Überstunden geleistet hat. Die Klage des/der Restitutionsbeklagten ist daher abzuweisen.
Die Restitutionsklägerin war außer Stande, die Falschaussage des Zeugen ... im früheren Verfahren nachzuweisen. Sie hat erst nach Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Kenntnis davon erlangt, dass der Zeuge ... unter Eid falsch ausgesagt hat und hat sodann unverzüglich Strafanzeige am .... gestellt. Die Restitutionsklage ist damit gemäß § 586 ZPO binnen eines Monats nach Kenntniserlangung der rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen ... erhoben worden.
Eine Abschrift des Urteils des Arbeitsgerichts ... vom ... ist beigefügt.
(elektronisch signiert)
.....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...