(1) 1Der Jahresbeitrag beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 höchstens 20 Prozent des aus der Gewinnund Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne und abzüglich des Ertrags aus Gewinnen, die dem Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen Kreditinstitut auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss ergeben (Zumutbarkeitsgrenze). 2Der Abzug des Ertrags der zugeflossenen Gewinne nach Satz 1 ist nur soweit zulässig, als die Gesamtbelastung für den Konzern nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der Einzelinstitute. 3Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. [Bis 29.06.2012: Der Ertragsabzug kommt weiterhin nur zur Anwendung, wenn die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen.] 4Im Fall des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die Plangewinn- und -verlustrechnung maßgeblich. 5Aufwendungen für Beitragsverpflichtungen und Erträge aus Erstattungen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, auch aus der Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Kreditinstitute für diese Beitragspflichten, werden bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
(2) Die Kreditinstitute haben mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag), auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 1 liegt.
(3) 1Übersteigt der nach § 1 Absatz 2 errechnete Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeits grenze nach Absatz 1 Satz 1 oder ist nur der Mindestbeitrag nach Absatz 2 festgesetzt worden, ist die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen. 2Dabei darf die Summe des in dem aktuellen Beitragsjahr zu leistenden Jahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge aus den Vorjahren die Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 1 nicht überschreiten; der dem Jahresbeitrag hinzuzurechnende Nacherhebungsbeitrag entsteht mit dem Jahresbeitrag, dem er zugerechnet wird. 3Der für das aktuelle Beitragsjahr zu erhebende Jahresbeitrag geht den nachzuerhebenden Beiträgen vor; nachzuerhebende Beiträge aus früheren Jahren gehen nachzuerhebenden Beiträgen späterer Jahre vor. 4Beträge, die nicht innerhalb der folgenden fünf Beitragsjahre nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.
(4) 1Die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, den gegebenenfalls erhobenen Nacherhebungsbeträgen und den gegebenenfalls erhobenen Sonderbeiträgen, dürfen, vorbehaltlich des Satzes 3, 50 Prozent des Durchschnitts der letzten drei nach Absatz 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). 2Für die Berechnung der Belastungsobergrenze sind negative nach Absatz 1 ermittelte Jahresergebnisse mit Null anzusetzen. 3Ein Kreditinstitut hat in einem Beitragsjahr, in dem Sonderbeiträge erhoben werden, insgesamt mindestens Beiträge in Höhe der Summe seiner Mindestbeiträge der letzten drei Beitragsjahre oder, sofern die Gesamtsumme niedriger ist, den Jahresbeitrag und gegebenenfalls nachzuerhebende Beträge zuzüglich des in dem Beitragsjahr festgesetzten Sonderbeitrags zu leisten. 4Bei Kreditinstituten, bei denen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Beitragsjahres keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand, ist die Belastungsobergrenze auf der Grundlage des Durchschnitts der nach Absatz 1 ermittelten Jahresergebnisse der Jahre zu berechnen, in denen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vorlag.
(5) 1Für die Ermittlung der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfgeschäftsjahres die Zahlen aus dem nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 2Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen.