(1) 1Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre[1] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre] Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle [2] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle ] kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. |
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens, |
2. |
Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle, |
3. |
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen. |
2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
(3) (weggefallen)
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