Ist die Revision vom LAG zugelassen worden, kann die Partei, die durch das Urteil in der zweiten Instanz beschwert ist, Revision einlegen.

Frist

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat. Die Frist für die Begründung der Revision beträgt zwei Monate, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Im Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Die Revisionsgründungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Zustellung der Entscheidung, § 72a Abs. 6 ArbGG.

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat die Einhaltung der Frist sorgfältig zu überprüfen. Er wahrt die ihm obliegende Sorgfalt nur dann, wenn er den Ablauf der jeweiligen Frist selbst, und nicht nur Bearbeitungsfristen, notieren lässt und dies überwacht.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und alle Schriftsätze als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Sie haben das in der Kanzlei zuständige Personal dahingehen zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c V 2 ArbGG zu kontrollieren ist und dies stichprobenartig zu überprüfen (BAG, Beschluss v. 7.8.2019, 5 AZB 16/19).

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschluss v. 8.3.2022, VI ZB 78/21).

Bei einer Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der Revisionskläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ohne sein Verschulden gehindert war die Frist einzuhalten. Nach einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muss innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Behebung des Hindernisses für die Fristeinhaltung die Revision begründet werden.

Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ersetzt die nachzuholende Prozesshandlung nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dann als unstatthaft zurückzuweisen.

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