Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 KStG
Normenkette
KStG § 8; Erste KStDV § 21
Gründe
Der Steuerstreit dreht sich um die Frage, ob die Beiträge, die die Beschwerdeführerin von ihren Mitgliedern erhält, als Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 KStG, § 21 der Ersten KStDV anzusehen und deshalb von den Einnahmen abzusetzen sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein. Sie ist aus dem Verein von Getreideimporteuren e. V. und dem Verein Futtermittelgroßhändler e. V. in A hervorgegangen Nach § 2 der Satzungen ist ihr Zweck die gebietsmäßige Förderung, Sicherung und Durchführung der von der Regierung, dem Reichsnährstand und deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder einer anderen Behörde im Interesse der deutschen Ernährungswirtschaft angeordneten wirtschaftlichen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Regierungs- und Reichsnährstandsstellen, die gebietsmäßige Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben der deutschen Großkaufleute mit Getreide, Futtermitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfstoffen. Nach Absatz 2 des § 2 ist der Zweck nicht auf einen eigenen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ihren Mitgliedern gegenüber besteht im wesentlichen in deren Betreuung durch laufende Vermittlung wirtschaftlicher Nachrichten, durch Unterrichtung über gesetzliche oder behördliche Anordnungen auf dem Gebiet der Marktordnung und über sonstige für die Mitgliederbetriebe wichtige Vorgänge; außerdem unterhält sie eine Auskunftstelle über die Zahlungsfähigkeit der Kunden ihrer Mitglieder. Zur Bestreitung ihrer Unkosten erhebt sie satzungsgemäß Beiträge, die teils aus einem für alle Mitglieder gleichen Festbetrag, zu einem etwas kleineren Teil aus Umlagen bestehen, welche sich nach der Höhe der Außenstände ihrer Mitglieder richten. Die Vorbehörden haben in diesen Beiträgen keine Mitgliederbeiträge im Sinn des Gesetzes erblickt. Der OFPräs hat ausgeführt, die Beantwortung der Frage, ob Mitgliederbeiträge vorliegen, hänge von der Zweckbestimmung des Vereins ab. Bei Vereinen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielten, bestehe die Vermutung, daß die dem Verein zufließenden Leistungen nicht die Eigenschaft von Mitgliederbeiträgen hätten (U. des RFH v. 14. Februar 1941, RStBl 1941 S. 507). Der Verein bezwecke die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitglieder, wie sich aus der geschilderten Tätigkeit ergebe. Er verfolge also wirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit sei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Die Beschwerdeführerin erblickt in ihrer Rechtsbeschwerde den Unterschied zwischen Mitgliederbeiträgen und anderen Beiträgen darin, daß Mitgliederbeiträge Leistungen seien, die den Verein in die Lage setzen sollten, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen, daß Nichtmitgliederbeiträge aber nur Zahlungen seien, die für eine besondere Gegenleistung in besonderem eigenem Interesse des zahlenden Mitglieds geleistet würden. Es bestehe kein Unterschied zwischen Vereinen, die die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelbar fördern wollten, und sonstigen Vereinen, wie Sportvereinen, Musikvereinen oder wissenschaftlichen Vereinen; denn auch bei den sonstigen Vereinen habe das Mitglied wirtschaftliche Vorteile, weil es durch die Mitgliedschaft zur Sportausübung, zu Konzerten, Vorträgen und anderen Gegenständen gelange, die es sich als Einzelperson nicht leisten könne. Einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte die Beschwerdeführerin nicht, ein solcher sei auch nicht darin zu erblicken, daß sie durch ihre Tätigkeit die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelbar fördere.
Die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin, ein eingetragener Verein, ist nicht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Buchführung verpflichtet. Nur bei buchführungspflichtigen Körperschaften sind sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 19 der Ersten KStDV). Bei nichtbuchführungspflichtigen Körperschaften hängt nach § 6 KStG, § 2 Absatz 3 EStG die Steuerpflicht von Einkünften davon ab, ob diese einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zugehören. Die Beschwerdeführerin unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein solcher liegt in einer planmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 11 der Ersten KStDV). Die Beschwerdeführerin übt planmäßig und fortdauernd durch Beratung, Unterrichtung und Auskunftserteilung eine die Mitglieder fördernde Tätigkeit aus und läßt sich die dadurch erwachsenden Kosten durch Beiträge erstatten. Die Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind danach gegeben. Nach § 9 Absatz 3 der V v. 16. Dezember 1941 zur Durchführung der §§ 17 bis 19 StAnpG (RStBl 1941 S. 937) werden Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wie Einkünfte aus Gewer...