Leitsatz
Den Antrag auf Elternteilzeitarbeit kann erst gestellt werden, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum er oder sie Elternzeit beansprucht.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war seit 2001 bei einem Versandhandel als Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Im Sommer 2004 teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger sei, Elternzeit in Anspruch nehmen und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wolle. Der Arbeitgeber stellte am 6.10.2004 mit Wirkung zum 1.11.2004 eine Ersatzkraft für die Sachbearbeiterin unbefristet in Vollzeit ein. Am 26.10.2004 stellte die Arbeitnehmerin einen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ab 1.3.2006 mit einer auf 15 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit.
Gleichzeitig kündigte sie an, den Antrag auf Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Im Januar 2005 beantragte sie dann Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes. Nach mehreren Gesprächen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber wegen der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung lehnte der Arbeitgeber den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag auf Elternteilzeit ab. Der Arbeitgeber begründet dies damit, dass bereits eine Ersatzkraft in Vollzeit für die Klägerin eingestellt wurde. Weder diese Kollegin noch andere Arbeitnehmer seien bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern. Die Arbeitnehmerin unterlag mit ihren Klagen. Das BAG hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die Elternteilzeit hat. Fest steht, dass die Arbeitnehmerin nicht aufgrund ihres ersten Antrags vom 26.10.2004 die Zustimmung zur Elternteilzeit verlangen kann. Grund dafür ist, dass der Anspruch auf Elternteilzeit aus § 15 Abs. 6 BEEG erst geltend gemacht werden kann, wenn verbindlich festgelegt wurde, für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen wird. Da sich die Arbeitnehmerin Ende Oktober bezüglich der Elternzeit noch nicht festgelegt hatte, war ihr Antrag auf Elternteilzeit verfrüht.
Womöglich durfte aber der Arbeitgeber den zweiten Antrag vom Januar 2006 nicht ablehnen. Zulässig wäre das nur, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gäbe (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG). Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Die Begründung, man habe den Arbeitsplatz nachbesetzt, reicht dafür nicht aus. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht. Das BAG konnte nicht erkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit verfügt, die Sachbearbeiterin mit einem Umfang von 15 Wochenstunden zu beschäftigen. Deshalb hat es die Sache an das LAG zurückverwiesen.
Hinweis
Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Elternteilzeitarbeit bevor er den Zeitraum, in dem er Elternzeit beanspruchen will, verbindlich festgelegt hat, muss der Arbeitgeber auf diesen Antrag nicht reagieren. Möchte der Arbeitgeber nicht, dass der Arbeitnehmer in Elternteilzeit arbeitet, muss er den Antrag insbesondere nicht entsprechend § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb von 4 Wochen ablehnen und die Ablehnung schriftlich begründen.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 5.6.2007, 9 AZR 82/07.