(1) Bis zum 25. März 2025und anschließend alle fünf Jahre veröffentlichen die Mitgliedstaaten in zusammengefasster Form einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Maut- und Benutzungsgebühren.
(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht enthält folgende Angaben:
a) |
die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, d. h. der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich etwaiger Ausnahmen gemäß den Artikeln 7, 7c oder 7gb; |
b) |
die Differenzierung der Infrastrukturgebühren oder Benutzungsgebühren nach Fahrzeugklasse und Typ des schweren Nutzfahrzeugs; |
c) |
die Differenzierung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren entsprechend der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen gemäß den Artikeln 7g, 7ga oder 7gb; |
d) |
gegebenenfalls die Differenzierung von Infrastrukturgebühren nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit gemäß Artikel 7g Absatz 1; |
e) |
die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden; |
f) |
die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren und die Gesamteinnahmen aus diesen Infrastrukturgebühren; |
g) |
die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten; |
h) |
die Gesamteinnahmen aus Staugebühren je Fahrzeugklasse; |
i) |
die Gesamteinahmen aus Aufschlägen mit Angabe der Straßenabschnitte, auf denen sie erhoben wurden; |
j) |
die Gesamteinnahmen aus Maut- und Benutzungsgebühren, oder gegebenenfalls beiden; |
k) |
die Verwendung der in Anwendung dieser Richtlinie erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern der Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Ziele dadurch erreichen konnte, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr; und |
l) |
die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen. |
Mitgliedstaaten, die diese Angaben online veröffentlichen, können beschließen, den Bericht nicht zu erstellen.
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