(1) Diese Richtlinie gilt für:

 

a)

Kraftfahrzeugsteuern, die von Lastkraftwagen erhoben werden,

 

b)

Maut- und Benutzungsgebühren, die von Fahrzeugen erhoben werden.

 

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht Fahrzeuge, die ausschließlich in den außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

 

(3) Sie betrifft ferner nicht auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich für Transporte in diesen Gebieten oder zwischen diesen Gebieten und dem spanischen bzw. portugiesischen Festland eingesetzt werden.

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