ANHANG III Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen

(Artikel 16)

A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

Bezeichnung des Arbeitsstoffs EINECS (1) CAS (2) Grenzwerte Hinweis

Übergangs-

maßnahmen
mg/m³ (3) Ppm (4)
Benzol 200-753-7 71-43-2 3,25 (5) 1 (5) Haut (6)

Grenzwert:

3 ppm

(= 9,75 mg/m³)

bis zum 27. Juni 2003
Vinylchloridmonomer 200-831 75-01-4 7,77 (5) 3 (5)
Hartholzstäube 5,00 (5) (7)

B. ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN

z. E.

(1) EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.
(2) CAS: Chemical Abstract Service Number.
(3) mg/m³ = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).
(4) ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m³).
(5) Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von 8 Stunden.
(6) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.
(7) Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

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