Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
3. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.” |
4. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ihren Sitz hat und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.” |
6. |
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesel... |
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