(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

 

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 dieser Richtlinie

ab dem 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 2 Absatz 23 dieser Richtlinie, sowie Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, soweit sie Artikel 1, Artikel 2 Absätze 4, 5a und 16 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds abändern, nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.

 

(4) Bei Erlass der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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