Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn

 

a)

das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

aa)

das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.

 

b)

das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,

 

c)

das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,

 

d)

das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,

d)

das Institut den Aufsichtsanforderungen der Teile 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt oder keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, namentlich keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, bietet,

 

e)

ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder

 

f)

das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.

 

g)

alle folgenden Bedingungen zutreffen:

i)

Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

ii)

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist;

iii)

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.

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