(1) Bei der Beurteilung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 9 genannten Informationen beurteilt die zuständige Behörde die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien:
a) |
die Frage, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen; |
b) |
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. |
(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind.
(3) Die zuständige Behörde kann gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien dafür berechtigte Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27a Absatz 9 unvollständig sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs knüpfen noch der zuständigen Behörde gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen. Der interessierte Erwerber übermittelt der zuständigen Behörde diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen für die Art des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig und angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.
(6) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 5 bis 11 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
b) |
eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in dem vorliegenden Artikel und Artikel 27j festgelegten Kriterien; |
c) |
das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe der Artikel 27a und 27i. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.