(1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor:
a) |
Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen; |
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eintreten.
(2) Zuständige Behörden können einer Zweigstelle aus einem Drittland die erteilte Zulassung auch entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
b) |
die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt; |
c) |
die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr eine oder mehrere zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde; |
e) |
auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu; |
f) |
die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1; |
g) |
es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko. |
(3) Um zu bewerten, ob die in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen klare Verfahren für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 vor.
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