(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
a) |
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder |
b) |
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. |
b) |
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. |
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten so lange weiter ausüben, bis sie die Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, die am 24. Dezember 2019 mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Tätigkeiten als Wertpapierfirmen ausüben, die Zulassung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie bis zum 27. Dezember 2020 beantragen.
(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde — auf der Grundlage des im Einklang mit dem genannten Absatz erhaltenen Antrags und der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU eingegangenen Informationen — nach Eingang eines Ersuchens eines Unternehmens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dieses Unternehmen von der Anforderung ausnehmen, eine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu erhalten.
Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon. Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente:
a) |
wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe; |
b) |
Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten; |
c) |
die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko. |
Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an.
Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit. Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website.
Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.
(4) Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie als Kreditinstitut zugelassen werden muss, unterrichtet sie das Unternehmen sowie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU und übernimmt das Zulassungsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung.
(5) Im Falle einer erneuten Zulassung stellt die zuständige Zulassungsbehörde einen möglichst standardisierten Ablauf sicher, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben verwendet werden.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt: