(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von
a) |
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus, |
b) |
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, |
c) |
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze. |
Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union – einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.
Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBA durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe wird von den Abwicklungskollegien nach Artikel 88 berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 12 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.