(1) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.

 

(2) Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte

 

a)

ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder

 

b)

ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

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