(1) Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 verlangen die zuständigen Behörden, dass jeder Sanierungsplan ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren enthält, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren werden von den zuständigen Behörden bei der Bewertung der Sanierungspläne nach Maßgabe der Artikel 6 und 8 vereinbart. Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein, beziehen sich auf die Finanzlage eines Instituts und müssen leicht zu überwachen sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren einführen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann ein Institut

 

a)

Maßnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder

 

b)

davon absehen, diese Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.

Die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Maßnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Maßnahme abzusehen, wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

 

(2) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Mindestliste der in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren festgelegt wird.

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