Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu vertreiben, muss er dies den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaats vorher anzeigen. Zugleich muss er diesen Stellen Folgendes vorlegen:

  • eine Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass er die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt,
  • seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung,
  • seinen vollständigen und seinen vereinfachten Prospekt,
  • gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht sowie
  • Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb seiner Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat.

Eine Investmentgesellschaft bzw. eine Verwaltungsgesellschaft kann mit dem Vertrieb ihrer Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat zwei Monate nach Vorlage dieser Unterlagen beginnen, es sei denn, die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung vor Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

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