(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorschriften bestehen, nach denen Geschäftsführer disqualifiziert werden können. Diese Vorschriften müssen auch die Möglichkeit vorsehen, eine derzeit in einem anderen Mitgliedstaat geltende Disqualifikation zu berücksichtigen bzw. Informationen zu berücksichtigen, die für eine Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels gelten mindestens die in Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i aufgeführten Personen als Geschäftsführer.
(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die sich als Geschäftsführer bewerben, erklären, ob ihnen Umstände bekannt sind, die dazu führen könnten, dass sie im betreffenden Mitgliedstaat disqualifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten können die Ernennung einer Person als Geschäftsführer einer Gesellschaft ablehnen, wenn diese zur fraglichen Zeit in einem anderen Mitgliedstaat für diese Tätigkeit disqualifiziert ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie in der Lage sind, auf ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Informationen, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern nach dem Recht des antwortenden Mitgliedstaats relevant sind, zu antworten.
(4) Um auf ein Ersuchen nach Absatz 3 dieses Artikels zu antworten, treffen die Mitgliedstaaten zumindest die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie über das in Artikel 22 genannte System unverzüglich Informationen darüber bereitstellen können, ob eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind. Die Mitgliedstaaten können auch weitere Informationen austauschen, etwa über den Zeitraum und die Gründe für die Disqualifikation. Für diesen Austausch gelten die nationalen Rechtsvorschriften.
(5) Die Kommission legt im Wege der in Artikel 24 genannten Durchführungsrechtsakte die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch der in Absatz 4 genannten Informationen fest.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend, wenn eine Gesellschaft Informationen betreffend die Ernennung eines neuen Geschäftsführers bei dem in Artikel 16 genannten Register einreicht.
(7) Die personenbezogenen Daten der in diesem Artikel genannten Personen werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und dem nationalen Recht verarbeitet, um es der nach nationalem Recht betrauten Behörde oder Person oder Stelle zu ermöglichen, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Disqualifikation einer Person als Geschäftsführer zu bewerten, um betrügerisches oder anderweitiges missbräuchliches Verhalten zu verhindern und den Schutz aller Personen zu gewährleisten, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 16 genannten Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten von Online-Verfahren betraut sind, die für die Zwecke dieses Artikels übermittelten personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich und auf keinen Fall länger als personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung speichern.