(1) Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.
In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften erläutert.
(2) Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.
(3) In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:
a) |
die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln; |
b) |
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln; |
c) |
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Gesellschafter; |
d) |
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 160i. |
(4) Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.
(5) In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:
a) |
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern; |
b) |
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft; |
c) |
wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken. |
(6) Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht.
(7) Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.
(8) Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.
(9) Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.