(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden "Antragsteller"), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 12 Absatz 3 zur Verfügung stehen, zu überprüfen.

 

(2) Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

 

a)

Funktion oder Beruf des Antragstellers und

 

b)

mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird.

Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] gestattet wird.

 

(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.

 

(6) Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit.

Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.

 

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen einen Antrag auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen dürfen:

 

a)

der Antragsteller hat die erforderlichen Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt,

 

b)

ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wurde nicht nachgewiesen,

 

c)

wenn die für das Zentralregister zuständige Stelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen begründete Bedenken hat, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen,

 

d)

wenn eine oder mehrere der in Artikel 15 genannten Situationen vorliegt,

 

e)

in den in Absatz 3 genannten Fällen erstreckt sich das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden,

 

f)

wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.

Die Mitglieds...

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