(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

 

(3) Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:

 

a)

in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen des Kunden zu handeln, erhalten hat, und das Datum, an dem ihr diese Befugnis entzogen wurde;

 

b)

in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers zu sein.

 

c)

in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung;

 

d)

in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung.

 

e)

in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

 

f)

in Bezug auf Kryptowertekonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

 

g)

in Bezug auf Schließfächer: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer, und das Anfangsdatum und, soweit verfügbar, das Enddatum der Miete.

Im Falle einer virtuellen IBAN ist der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kundenkontoinhaber derjenige Inhaber des Kontos, an den Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst der Name bei natürlichen Personen alle Vor- und Nachnamen und bei juristischen Personen, Rechtsvereinbarungen oder anderen rechtsfähigen Organisationen den Namen, unter dem sie eingetragen sind.

 

(4) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen, für die AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 und für Aufsichtsbehörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

 

(6) Die in Absatz 1 genannten zentralen automatisierten Mechanismen werden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt. Die Kommission stellt eine solche Vernetzung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2029 sicher.

Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitglie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge