(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen, darunter auch die Informationen, die von Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 und Informationen, die durch Aufsichtsbehörden oder sonstige Behörden übermittelt werden.
(3) Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.
Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen
b) |
eine strategische Analyse von Trends, Mustern und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
(4) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.
Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.
(5) Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 46 Vorkehrungen mit anderen zuständigen nationalen Behörden zu treffen, um beim Informationsaustausch zusammenzuarbeiten.
(10) Die AMLA gibt den zentralen Meldestellen bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:
b) |
die Art, Merkmale und Ziele der operativen und strategischen Analyse; |
c) |
Instrumente und Methoden für die Nutzung und den Abgleich von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, zu denen die zentralen Meldestellen Zugang haben; und |
d) |
Praktiken und Verfahren für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und die Aussetzung oder Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 24 und 25. |
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