Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, Verpflichtete anzuweisen, während eines von der zentralen Meldestelle festzulegenden Zeitraums Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein oder mehrere Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder eine oder mehrere andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, die von dem Verpflichteten im Auftrag von Personen geführt werden, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung ausgeht. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, den Verpflichteten anzuweisen, über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats Überwachungsmaßnahmen gemäß diesem Artikel aufzuerlegen.

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