(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

 

a)

die von der Kommission nach Artikel 7 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels;

 

b)

nach Artikel 8 durchgeführte nationale oder sektorale Risikobewertungen;

 

c)

einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 ausgegeben hat;

 

d)

gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelte Informationen über Drittländer;

 

e)

alle von der AMLA, anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Standardsetzern erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Leitlinien zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher gegebenenfalls durch Öffentlichkeitsarbeit die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über ihre Pflichten informieren.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen oder finanziellen Sanktionen der VN benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.

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