(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie

 

a)

ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,

 

b)

alle relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten bewerten,

 

c)

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Ermittlungen vor Ort und andernorts sowie der themenbezogenen Ermittlungen am Risikoprofil der Verpflichteten und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c erstellen die Aufseher jährliche Aufsichtsprogramme, die die Zeit und die Ressourcen zu berücksichtigen haben, die erforderlich sind, um im Falle von objektiven und deutlichen Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 zeitnah reagieren zu können.

 

(2) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil zu überprüfen ist, festgelegt. Was die Häufigkeit anbelangt, werden alle wichtigen Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten sowie Art und Umfang des Geschäfts berücksichtigt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

 

(3) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:

 

a)

den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht,

 

b)

den bei den Aufsehern intern zu ergreifenden Maßnahmen, um eine angemessene und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, einschließlich zur Schulung ihres Personals,

 

c)

den Schritten, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind.

Gegebenenfalls tragen die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien den Ergebnissen der gemäß der Artikel 30 und 35 der Verordnung (EU) 2024/1620 durchgeführten Bewertungen Rechnung.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die einem solchen Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und dass eine Zusammenfassung dieses Berichts veröffentlicht wird. Diese Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen enthalten; sie muss Folgendes enthalten:

 

a)

die Kategorien der beaufsichtigten Verpflichteten und die Zahl der Verpflichteten pro Kategorie;

 

b)

eine Beschreibung der Befugnisse, mit denen die Aufseher betraut werden, und der ihnen übertragenen Aufgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Mechanismen, an denen sie teilnehmen und — was den federführenden Aufseher betrifft — der durchgeführten Koordinierungstätigkeiten;

 

c)

einen Überblick über die durchgeführten Aufsichtstätigkeiten.

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