(1) Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 38 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet andere Niederlassungen als Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen betreiben oder in ihrem Hoheitsgebiet über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des Verpflichteten sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

 

(2) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 1 angebracht ist, und die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

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