(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, die befugt sind, die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Informationen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht die Verpflichtung der Aufsichtsbehörden ersetzt, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken oder von denen sie Kenntnis erlangen.

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