(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.
(2) Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:
b) |
Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen; |
c) |
Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden; |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.
(3) Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich
b) |
im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, einschließlich bei Gerichtsverfahren; |
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