(1) Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes:

 

a)

Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;

 

b)

Daten zur Messung von Meldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Meldungen verdächtiger Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Straftaten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] aufgeführten Arten von Vortaten — wenn derartige Informationen vorliegen -, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

 

c)

die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die zur Weitergabe an andere zuständige Behörden geführt haben, und, soweit verfügbar, die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 27 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;

 

d)

Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;

 

e)

die Zahl der Ersuchen um Rechtshilfe oder anderer internationaler Ersuchen um Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und um Bankkontoinformationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie, die von entsprechenden Stellen außerhalb der Union gestellt oder an sie gerichtet wurden, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Staat;

 

f)

das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 19 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde;

 

g)

die Anzahl der vor Ort und anderweitig ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die Zahl der auf der Grundlage der Aufsichtsmaßnahmen festgestellten Verstöße und die Zahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen;

 

h)

die Zahl und die Art der festgestellten Verstöße gegen Verpflichtungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und der im Zusammenhang mit diesen Verstößen verhängten Geldbußen oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Zahl der dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zentralregister gemeldeten Unstimmigkeiten sowie die Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 11 dieser Richtlinie durchgeführten Kontrollen, die von der für das Zentralregister zuständigen Stelle oder in deren Namen durchgeführt wurden;

 

i)

die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12:

i)

die Zahl der Anträge auf Zugang zu Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Zentralregistern anhand der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kategorien;

ii)

den Prozentsatz der Anträge auf Zugang zu Informationen, die für jede der in Artikel 12 Absatz 2 jeweils festgelegten Kategorien abgelehnt wurden;

iii)

eine Zusammenfassung der Kategorien von Personen, denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wurde;

 

j)

die Zahl der von den zuständigen Behörden getätigten Abfragen in Bankkontenregistern oder Datenabrufmechanismen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der zuständigen Behörde, und die Anzahl der von den zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden getätigten Abfragen über die Vernetzung der Bankkontenregister;

 

k)

die folgenden Informationen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen:

i)

den Wert der eingefrorenen Gelder oder anderer Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Art;

ii)

das Personal, das den für die Umsetzung und Durchsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständigen Behörden zugewiesen wurde.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.

Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Veror...

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