(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel zu verhindern oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar verhindert werden können, angemessen zu mindern.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) |
ob die potenziellen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden können, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden können oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden können; |
b) |
ob die potenziellen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eintreten können; und |
c) |
ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die potenziellen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursachen kann. |
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und mit qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Verhinderung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist; die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen entwickeln; der Präventionsaktionsplan wird an die Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette der Unternehmen angepasst; |
b) |
Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von dessen Partnern, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind; werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung; |
c) |
Tätigung der erforderlichen finanziellen oder nichtfinanziellen Investitionen bzw. Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen, etwa bei den Einrichtungen, Produktionsprozessen oder anderen operativen Prozessen und bei der Infrastruktur; |
d) |
Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategien und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich der Beschaffungs-, Entwurfs- und Vertriebspraxis; |
e) |
Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde; |
f) |
Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, auch um erforderlichenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern, insbesondere wenn keine andere Maßnahme geeignet oder wirksam ist. |
(3) Unternehmen können erforderlichenfalls neben den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa die Verständigung mit einem Geschäftspartner hinsichtlich der Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf die Verhinderung und Minderung der potenziellen negativen Auswirkungen oder die Bereitstellung oder Ermöglichung des Zugangs zu Kapazitätsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterstützung, etwa Darlehen oder Finanzierung, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Beschränkungen des Geschäftspartners zu berücksichtigen sind.
(4) Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen, die durch die in Absatz 2 aufgeführten geeigneten Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, kann das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von einem indirekten Geschäftspartner einholen, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen. Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 4 genannten vertrag...