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Die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 1. April 2003 unverändert 400 EUR. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres ist ebenfalls unverändert geblieben.
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze wurden zum 1. Juli 2006 erhöht, und zwar zur Krankenversicherung von 11 v. H. auf 13 v. H. und zur Rentenversicherung von 12 v. H. auf 15 v. H. des Arbeitsentgelts. Im Falle der Entrichtung von Pauschalbeiträgen oder Aufstockungsbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 v. H. zu zahlen.
Sofern Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, müssen diese in der Regel 4,9 v. H. des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Pauschalbeitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 v. H. des Arbeitsentgelts. Hier beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit somit 14,9 v. H. des Arbeitsentgelts.
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte - einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten - obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.
Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 24. August 2006 wurden verschiedene gesetzliche Änderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungen haben:
- Übertragung des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen und Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um die Daten zur Unfallversicherung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130) ab 1. Januar 2009.
- Klarstellung des Gesetzgebers, dass Arbeitgeber, die bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, nachträglich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen verpflichtet werden können sowie ab 1. Januar 2009 Einführung einer Sofortmeldung für bestimmte Branchen durch das zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2933).
- Einführung flexibler Arbeitszeitregelungen für geringfügig Beschäftigte ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940).
Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgende Klarstellungen vorgenommen, die Arbeitgebern die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erleichtern sollen:
- Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR.
- Das regelmäßige Arbeitsentgelt kann stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu ermittelt werden, damit der Zeitraum aus der für 12 Monate anzustellenden vorausschauenden Jahresbetrachtung dem abrechnungstechnisch relevanten Kalenderjahr entspricht.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden daher ...