Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Eigentumszuordnung finden sich in § 5 WEG. Für die Erhaltung der Rohrleitungen ist die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu beachten.
BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 124/16: Die innerhalb des Gebäudes verlegten Versorgungsleitungen zählen zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94BGB). Soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage i. S. v.§ 5 Abs. 2 WEG. Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen
BGH, Urteil v. 26.10.2012, V ZR 57/12: Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.
BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10: Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.1998, 3 Wx 29/98: Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass auch die durch das jeweilige Sondereigentum führenden Leitungen dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind.
BayObLG, Beschluss v. 26.2.2004, 2Z BR 2/04: Der Wohnungseigentümer ist über die Verpflichtung, Zutritt zu seinem Sondereigentum zwecks Schadenserforschung zu gewähren, hinaus auch verpflichtet, Eingriffe in sein Sondereigentum gemäß § 14 Nr. 4 WEG a. F. / § 14 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu dulden, soweit dies zur Durchführung der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.
KG Berlin, Beschluss v. 8.9.1993, 24 W 2301/93: Die zusätzliche Verlegung von Versorgungsleitungen durch das Gemeinschaftseigentum stellt eine bauliche Veränderung dar.
AG Köln, Urteil v. 20.4.2011, 201 C 546/10: Epoxidharz enthält Komponenten, die gesundheitsschädlich sind. Es kann daher das Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören. Wird bei einer Innenrohrsanierung eine Epoxidharzbeschichtung vorgenommen, rechtfertigt dies daher eine monatliche Mietminderung von 20 %.