Die Ehegatten können eine Rechtswahl jederzeit, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts treffen, Art. 5 Abs. 2 ROM-III-Verordnung. Die Anrufung des Gerichts bestimmt sich nach den Art. 16 Brüssel IIa-VO, vgl. Erwägungsgrund (13). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Rechtswahlvereinbarung jederzeit geschlossen oder abgeändert werden. Ändern sich die Anknüpfungspunkte einer bereits getroffenen Rechtswahl, berührt dies nicht deren Wirksamkeit. Die Ehegatten haben aber die Möglichkeit, ihre Rechtswahl an die veränderten Umstände anzupassen.
Eine Rechtswahl während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ist nach Art. 5 Abs. 3 ROM-III-Verordnung möglich, wenn die lex fori dies vorsieht. Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 46d Abs 2 EGBGB von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Danach kann eine Rechtswahl auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug getroffen werden, § 46d Abs. 2 EGBGB. § 127a BGB gilt entsprechend, sodass die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme eines - die Rechtswahlvereinbarung enthaltenden - gerichtlichen Vergleiches in ein nach §§ 159 ff ZPO i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG errichtetes Protokoll ersetzt werden kann.
Die Wahl ausländischen Rechts kann dazu führen, dass das nach deutschem Recht gem. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB einzuhaltende Trennungsjahr, umgangen werden kann.
Bei der Wahl einer ausländischen Rechtsordnung ist Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu beachten, da der Versorgungsausgleich von Amts wegen nur durchzuführen ist, wenn deutsches Recht für die Scheidung anzuwenden ist. Ansonsten wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt und unter den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 EGBGB normierten Voraussetzungen durchgeführt.
Die Verordnung nimmt zu der Frage, ob eine Rechtswahl auch vor Eheschließung zulässig ist, nicht ausdrücklich Stellung. Die Verordnung bestimmt in Art. 5 Abs. 2 ROM-III-Verordnung lediglich den spätmöglichsten Zeitpunkt. Zunächst spricht der klare Wortlaut der Norm, der auf Ehegatten abstellt, gegen die Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung vor Eheschließung. Dagegen spricht auch ein Vergleich mit Art. 22 der VERORDNUNG (EU) 2016/1103 DES RATES vom 24.06.2016, wonach Ehegatten oder künftige Ehegatten das anwendbare Güterrecht wählen können. Andererseits ist in Erwägungsgrund (19) der ROM-III-Verordnung der Hinweis auf eine Rechtswahl in einem Ehevertrag zu finden. Nach den meisten Rechtsordnungen können Eheverträge bereits vor der Ehe geschlossen werden. Die Rechtswahlmöglichkeit vor Eheschließung hat der Rat zudem auch in der Güterrechtsverordnung normiert, sodass man eine Rechtswahl künftiger Ehegatten nach Art. 5 Abs. 1 ROM-III-Verordnung zulässt. Dabei bereitet aber die in Art. 5 Abs. 1 lit. d ROM-III-Verordnung vorgesehene Variante, "das Recht des angerufenen Staates", Schwierigkeiten, weil zum Zeitpunkt der Rechtswahlvereinbarung noch gar nicht absehbar ist, in welchem Staat ein Gericht wegen der Scheidung angerufen wird. Eine Anknüpfung an eine konkret noch nicht feststehende lex fori ist unzulässig.