An das Amtsgericht
Abteilung für Familiensachen
Az. neu zu vergeben
In der Familiensache
… ./. …
wegen Ehescheidung
zeige ich die Vertretung der Antragstellerin an und legen als Nachweis der Vertretung in Anlage (Anl. 1) befindliche Verfahrensvollmacht i.S.d. § 114 Abs. 5 FamFG vor.
Namens und im Auftrag der Antragstellerin stelle ich Scheidungsantrag und beantrage:
Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter der Heiratsregister Nr. …, geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Da der Antragsgegner weder einen inländischen Geschäftssitz hat noch mangels inländischen Wohnsitzes sonstige Möglichkeiten einer Zustellung im Inland bestehen, rege ich überdies an, die Zustellung des Scheidungsantrages im Ausland gemäß Art. 4 EuZVO vorzunehmen. Es wird darum gebeten, von einer Zustellung per Einschreiben/Rückschein gemäß Art. 14 EuZVO abzusehen und stattdessen eine förmliche Zustellung gemäß Art. 4 EuZVO vorzunehmen.
Zudem wird angeregt, den Scheidungsantrag vor Zustellung ins französische zu übersetzen, um eine Verweigerung nach Art. 8 EuZVO durch den Antragsgegner zu verhindern.
Begründung:
I.
Die Beteiligten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Beweis: beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anl. 2)
Vorlage der Personalausweise im Termin
Es besteht kein gemeinsamer Aufenthalt der Beteiligten mehr. Die Antragsgegnerin unterhält ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen Gerichts. Der Antragsgegner unterhält seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.
Das Amtsgericht … ist somit international und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 FamFG, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 13347/2000), § 122 Nr. 5 FamFG.
…..
II.
Dass auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, weil dieses Verfahren nach dem 20.06.2012 im Sinne der Anhängigkeit der Hauptsache bei Gericht eingeleitet worden ist (Art. 1, 4, 18 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).
Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Art. 5-7 der Verordnung (EU), 1259/2010 nach deutschem Recht. Die Beteiligten besitzen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts beide die deutsche Staatsangehörigkeit, Art. 8 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2000 Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.
Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1564, 1565 Abs. 1 und § 1566 Abs. 2 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die Beteiligten leben seit mehr als 3 Jahren voneinander getrennt.
Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin
Es besteht daher die unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe.
…
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin